Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Ivo-Zeiger-Grundschule Mömbris“, im Folgenden „Verein“ genannt. Er soll in Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mömbris.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung von Schülerinnen und Schülern der Ivo-Zeiger-Grundschule Mömbris.
3. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
a) Ideelle und materielle Unterstützung der Ivo-Zeiger-Grundschule Mömbris
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich deren Wartung und Pflege
c) Förderung der Außendarstellung der Schule
d) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
e) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
f) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
g) Unterstützung einzelner Schüler oder Gruppen von Schülern
h) Gestaltung des Außenbereichs der Grundschule
i) Beschaffung von Spielgeräten.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Ein Ausgabenersatz für nachgewiesene Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten oder verauslagte, dem Vereinszweck dienende Beschaffungen, kann mit Genehmigung des Vorstandes in angemessener Höhe erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Mit der Antragstellung erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmeentscheidung beim (neuen) Mitglied.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres;
b) Tod bei natürlichen Personen;
c) Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
d) Ausschluss.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der rückständige Betrag muss schriftlich angemahnt werden. Die Mahnung muss an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein und den Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss enthalten.
7. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das betroffene Mitglied scheidet mit Ablauf von vier Wochen ab Zugang des Beschlusses aus. Abs. 8 bleibt unberührt.
8. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluss gegenüber dem Verein schriftlich einen mit einer Begründung versehenen Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder leisten jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Die Festsetzung der Fälligkeit und der Zahlungsweise obliegt dem Vorstand.
3. Gezahlte Beträge werden nicht – auch nicht zeitanteilig – erstattet, wenn ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidet.
4. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen.
5. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Genehmigung der Jahresrechnung (Einnahmen und Ausgaben);
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes und zweier Kassenprüfer;
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel;
g) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Änderung der Satzung;
i) Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragen. Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
5. Höchstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Werden auf der Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit ist über den Antrag in der Versammlung zu beraten. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
6. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Sind weder der Vorsitzende noch dessen Stellvertreter anwesend, wird die Mitgliederversammlung hilfsweise von einem Mitglied, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, erteilt das Wort und bestimmt einen Protokollführer. Er kann aus sachlichen Gründen die Redezeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten beschränken.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in dieser Satzung, beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichende Mehrheit vorgeschrieben ist; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung bzw. Wahl verlangt, muss die Abstimmung bzw. Wahl geheim durch Stimmzettel erfolgen.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder sowie einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur zweiten Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen bzw. zur Liquidation sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den in § 2 genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der – vorab einzuholenden – Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder von der Finanzverwaltung vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen dann keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
9. Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
10. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) den Vorsitzenden des Elternbeirats der Ivo-Zeiger-Grundschule Mömbris als Beisitzer und
e) bis zu fünf weiteren Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,- € der Vorsitzende und sein Stellvertreter nur zusammen vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.
3. Die Beisitzer, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, haben beratende Funktion und sollen die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen. Die weiteren Beisitzer werden vom Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister) für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister) kann ihre Bestellung jederzeit widerrufen. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer vorschlagen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes (Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes oder bis zum Rücktritt im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
5. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder des Vorstandes (unter Einbeziehung der Beisitzer) unter Angabe der Gründe verlangen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister) anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage erklären.
Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die durch den Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Wurden Beschlüsse gefasst, sind die Beschlussvorlage und das Ergebnis der Abstimmung in dem Protokoll niederzulegen. Abschriften des Protokolls sind allen Vorstandsmitgliedern (einschließlich der Beisitzer) unverzüglich zuzuleiten.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung der Fördermaßnahmen;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
c) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes sowie
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
8. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Kassenprüfung
1. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchenstiftung Mömbris (soweit es sich dabei zu diesem Zeitpunkt um eine steuerbegünstigte Körperschaft handelt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bevorzugt für die Initiative „Kindern Zukunft geben“. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 03. März 2015 beschlossen.

Mömbris, den 03. März 2015